Patentanwalt: Voraussetzung und Berechtigung in der
Schweiz
Seit das
Patentanwaltsgesetz am 1. Juni 2011 in Kraft getreten ist, ist der Titel
des Patentanwalts in der Schweiz geschützt. Zur Führung des Titels
«Patentanwalt» ist in der Schweiz berechtigt, wer einen Studienabschluss
in einer naturwissenschaftlichen Fachrichtung resp. einen Abschluss in
Ingenieurwissenschaften, mehrjährige Praxiserfahrung im Patentwesen
sowie die bestandene Patentanwaltsprüfung nachweisen kann.
Europäischer Patentanwalt: Voraussetzung und Berechtigung zur Vertretung vor dem Europäischen Patentamt
Europäische
Patentanwälte sind berechtigt, natürliche oder juristische Personen
beim Europäischen Patentamt zu vertreten. Sie sind in der beim
Europäischen Patentamt geführten Liste der zugelassenen Vertreter
eingetragen. Zur Führung des Titels müssen bestimmte Voraussetzungen
erfüllt sein: Qualifikation in einem naturwissenschaftlichen oder
technischen Fachgebiet, mehrjährige Berufserfahrung z.B. bei einem
zugelassenen Vertreter und Bestehen der europäischen Eignungsprüfung.
Qualifikationsprofil Patentanwältinnen/Patentanwälte
Vollmacht
Links
- Schutzrechtregister der Schweiz
- Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum (IGE)
- Europäisches Patentamt (EPA)
- Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)
- Weltorganisation für geistiges Eigentum (OMPI)
- Weltweite Liste der IP-Behörden
Patent
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- Europäisches Patentamt (EPA)
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- Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum (IGE)
- Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)
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